Winterdienstvertrag / Vertragsbedingungen
/ AGB
Facility
Management
Roland
Lange
,
13088
Berlin
Giers
Straße
2
für
die
Ausführung
von
Winterdienstleistungen
(Stand
Nov.2010)
nach
Staßenreinigungsgesetz
(StrReinG)
vom
19.Dezember
1978
(Gesetz-
und
Verordnungsblatt
für
Berlin
GVBl.
Seite
2501),
zuletzt
geändert
durch
Art.1
Siebtes
ÄndG.
vom
18.11.2010
(GVBl.
Seite 509)
§1 Vertragsgegenstand
1.)
Gegenstand
des
Vertrages
ist
die
Schneeberäumung
und
Abstumpfung
auf
der
bzw.
den
vereinbarten
Flächen
auf
Seite
1
unter
Objektdaten genannten Objekt.
§2 Vertragsbeginn/Vertragslaufze
it
1.)
Dieser
Vertrag
wird
mit
dem
Tage
der
Unterschriftsleistung
durch
den
Auftragnehmer
wirksam,
soweit
die
Unterschrift
des
Auftraggebers
vorliegt.
Vertragsbegin
ist
der
Tag
der
Unterschriftsleistung des Auftragnehmers.
2.)
Nach
dem
1.
November
unterschriftlich
vollzogene
Winterdienstverträge
begründen
erst
48
Stunden
nach
Eingang
bei
dem
Auftragnehmer
und
nach
Vollzug
dessen
rechtskräftiger
Unterschrift
eine Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers.
3.)
Der
Vertrag
wird
fest
für
die
Dauer,
der
in
Position
2
genannten
Laufzeit,
abgeschlossen.
Er
verlängert
sich
automatisch
bei
gleichen
Bedingungen
jeweils
um
ein
weiteres
Jahr,
wenn
er
nicht
3
Monate
vor
Saisonende
(30.April
des
laufenden
Jahres)
schriftlich
von
einer
der
Parteien
gekündigt
wird.
Eine
schriftliche
Kündigung
mit
schriftlicher
Kündigungsbestätigung
des
AN
als
Mail / Fax / Brief muss vorliegen.
4.)
Eine
außerordentliche
Kündigung
des
Vertrages
ist
nur
bei
grobem
Verstoß
gegen
Punkte
dieses
Vertrages möglich.
§3 Vergütung/Zahlungsweise
1.)
Der
Preis
für
unsere
Dienstleistung
für
den
unter
Laufzeit
angegebenen
Zeitraum
beträgt
Festpreis
/
Preis
pro
m²
/
Netto
(siehe
Seite
1)
zuzüglich
der
gesetzlichen
MwSt.
je
m²
zu
reinigende
Fläche
und
ist
unabhängig
vom
Verlauf
des Winters.
2.)
Die
maschinelle
Räumbreite
beträgt
1,20
m
bzw.
1,50
m
und
ist
Grundlage
der
ermittelten
Bearbeitungsfläche für den öffentlichen Gehweg.
3.)
Das
auszubringende
Streugut
ist
im
Preis
enthalten,
die
Streugutbeseitigung
am
Ende
der
Wintersaison wird vertraglich festgelegt.
4.)
In
diesen
Pauschalen
sind
alle
anfallenden
direkten
und
indirekten
Kosten
des
Auftragnehmers
zur
fachgerechten
Erfüllung
des
Vertrages
enthalten.
Es
fallen
für
den
Auftraggeber
keine weiteren Kosten an.
5.)
Der
Anspruch
auf
das
Entgelt
ist
vom
Ausmaß
der
Witterungsbedingten
anfallenden
Arbeiten
unabhängig.
Er
besteht
auch
dann
im
vollen
Umfang,
wenn
die
Winterdienstarbeiten
aus
Umständen
unterbleiben
müssen,
auf
welche
der
AN
keinen
Einfluss
hat,
z.B.
Straßen-
und
Gehwegbauarbeiten
usw.
bzw.
die
Wettersituation
nur
eine
geringe
Anzahl
von
Einsätzen
oder
gar
keine Einsätze erforderlich macht.
§4 Pflichten des Auftragnehmers
1.)
Der
AN
stellt
die
für
die
vertraglich
festgelegten
Arbeiten
erforderlichen
Maschinen,
Werkzeuge, Geräte und Streumaterialien.
2.)
Die
Wahl
des
Streumaterials
bleibt
dem
AN
überlassen.
3.)
Der
AN
ist
nicht
verpflichtet,
Streumaterial
aus
den
Grünflächen
zu
entfernen,
es
sei
denn,
dass
dieser Zusatzservice extra beauftragt wurde.
4.)
Sofern
der
AG
Geräte
zur
Verfügung
stellt,
erfolgt
deren
Benutzung
unter
Ausschluss
jeglicher
Haftung
für
Verschleiß,
Bruch
oder
Verlust,
es
sei
denn,
dem
AN
ist
grobe
Fahrlässigkeit
oder
Vorsatz
zur
Last
zu
legen.
Entsprechendes
gilt
für
den
Verlust
von
Schlüsseln,
die
der
AG
dem
AN
zur
Erfüllung
seiner
Winterdiensttätigkeit
für
die
Objekte zur Verfügung stellt.
5.)
Der
AN
ist
nicht
verpflichtet,
Flächen
und
Wege
zu
reinigen
bzw.
von
Schnee-
und
Eisglätte
zu
befreien,
deren
Zugang
nicht
möglich
ist.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
diese
Flächen
ordnungswidrig
zugeparkt werden.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
Der
AG
stellt
dem
AN
folgendes
kostenlos
zur
Verfügung:
1.)
Ungehinderter
Zugang
zu
Gebäude
und
Gebäudeteilen
bzw.
Bereitstellung
der
erforderlichen Schlüssel.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1.)
Der
AN
erklärt,
dass
er
Aufgrund
des
gültigen
Straßenreinigungsgesetzes
über
die
Straßenreinigung
die
öffentlich-rechtliche
Verpflichtung
zur
Schnee-,
Eisglätte-
und
Schneeglättebekämpfung
auf
den
Vertraglich
vereinbarten
Reinigungsflächen
übernimmt
und
gegen Haftbarmachung ausreichend versichert ist.
2.)
Wie
es
das
Straßenreinigungsgesetz
vorschreibt,
wird
nach
20
Uhr
auftretender
Schneefall
und
Glätte
bis
7
Uhr
des
nächsten
Tages
durch
den
Auftragnehmer
beseitigt,
an
Sonn-
und
Feiertagen
bis 9 Uhr.
3.)
Während
lang
anhaltenden
Schneefällen
muss
nicht
fortlaufend
geräumt,
gestreut
und
gefegt
werden.
In
der
Zeit
zwischen
7
Uhr
und
20
Uhr
muss
sich
der
AN
ständig
bereithalten,
um
Unverzüglich
nach
Beendigung
des
Schneefalls
oder
wenn
ein
Ende
abzusehen
ist,
mit
den
Räumarbeiten zu beginnen.
4.)
Wechselnde
Witterungsverhältnisse
erfordern
unterschiedlichste
Einsatzmethoden,
die
im
Wesentlichen
von
der
Dauer
des
Schneefalls
und
der
rechtzeitigen
Freimachung
der
Durchgangsstraßen abhängig sind.
5.)
Der
AN
haftet
im
Rahmen
dieses
Vertrages
für
Schäden,
die
durch
seine
bzw.
die
Tätigkeit
seiner
Gehilfen
entstehen
oder
die
auf
eine
Verletzung
oder
Unterlassung
der
vertraglichen
Pflichten
durch
ihn
zurückzuführen
sind.
Er
steht
ferner
für
Anfragen
der
zuständigen
Behörde
,
soweit
sie
seine
vertragliche
Verpflichtung
berühren,
ein.
Der
AN
haftet
nicht
für
Schäden,
die
außerhalb
der
vereinbarten
Reinigungsflächen(insbesondere
auf
öffentlichen Gehwegen) entstehen.
6.)
Gegen
Sach-
und
Personenschäden,
die
durch
Nichterfüllung
der
übernommenen
Vertragspflichten
entstehen,
ist
der
AN
haftpflichtversichert.
Schadensfälle
sind
unverzüglich
nach
ihrem
Bekannt
werden
dem
Auftragnehmer
schriftlich
mitzuteilen,
damit
dieser
eventuelle
Schadenersatzansprüche
der
Haftpflichtversicherung zuleiten kann.
7.)
Sollten
sich
auf
den
übernommenen
Reinigungsflächen
Hydranten
oder
Haltestellen
befinden,
wird
die
Freilegung
derselben
von
dem
AN
nur
dann
durchgeführt,
wenn
der
AG
ausdrücklich
auf
das
Vorhandensein
und
die
Anzahl
derselben
durch
Eintrag
hinweist.
Sollte
dieses
vom
AG
versäumt
werden,
lehnt
der
AN
jeden
sich
hieraus
ergebenen
Schaden,
Strafanzeigen
bzw.
Haftbarmachung
für
Schadensfälle ab.
8.)
Bei
unvorhersehbarer
Eisglättebildung
durch
Schmelzwasser
von
undichten
Dachrinnen
usw.
hat
der
AG
die
unverzügliche
Meldepflicht,
da
der
AN
ansonsten
nicht
die
Polizeiverpflichtung
erfüllen
kann.
Dies
gilt
auch
für
Schneereste,
die
von
nicht
gereinigten
Nachbargrundstücken
auf
die
gereinigten
Flächen
des
AN
herüber
geweht
werden.
Die
Beseitigung
dieser
vom
AN
nicht
zu
vertretenden
Gefahrenstellen
kann
nur
nach
vorherigen
Anruf
und
bei
größeren
Umfang
gegen
Sonderberechnung durchgeführt werden.
9.)
Entsprechendes
gilt
auch
für
Verunreinigungen
durch
Schneemengen,
die
Infolge
ordnungswidriger
und
unachtsamer
Reinigung
durch
Straßenräumgeräte
oder
durch
die
mit
der
Reinigung
von
Fahrstraßen
befassten
Handreinigungskolonnen
oder
durch
die
BSR
auf
bereits
vom
AN
gereinigten
Gehwege
geworfen
wurden.
10.)
Ein
Anspruch
auf
Reinigung
verschlossener
Reinigungsflächen
oder
Hauszugänge
besteht
nicht,
es
sei
denn,
es
wurde
im
Vorhinein
der
Zugang
zu
diesen
Flächen
durch
Schlüsselübergabe
bzw.
Bekanntgabe
von
Türöffnungszahlenkombinationen
durch
den
AG
an
den AN gewährleistet.
11.)
Der
Auftragnehmer
ist
berechtigt,
die
Rechte
und
Pflichten
aus
diesem
Vertrag
auf
Dritte
zu
übertragen,
dass
an
die
Stelle
des
Auftragnehmers
der Dritte tritt.
12.)
Bei
großen
Schneemengen
verringert
sich,
bedingt
durch
die
größer
werdende
Schneelagerfläche,
die
Räumfläche.
Der
AN
ist
nicht
verpflichtet,
Schnee
höher
als
80
cm
aufzutürmen.
13.)
Keine
Haftung
besteht
auch
für
Schäden,
welche
durch
Lagerung
oder
das
Zusammenschieben
von
Schnee
entsteht.
Jeder
Schaden
ist
bei
sonstigem
Verzicht
auf
Schadenersatzansprüche
binnen
8
Tage
ab
Erkennbarkeit
(Schneelage)
schriftlich
anzuzeigen.
Der
AG
verzichtet
auf
Schadenersatzansprüche
nach dieser Frist.
14.)
Für
durch
Streumaterial
an
Gebäudeteilen
und
Grünanlagen
entstehende
Schäden(z.B.
Korrosion,
Verfärbungen,
Flecken
oder
Kratzer
in
den
Mietobjekten
durch
Verschleppen,
Verfärbungen
von
Wiesenflächen,
usw.)
übernimmt
der
AN
keine
Haftung.
15.)
Aufgebrachter
Streusplitt
darf
durch
Dritte
bei
sonstigem
Haftungsausschluss
nicht
entfernt
werden.
§ 7 Zusätzliche Leistungen
1.)
Für
außergewöhnliche
Arbeiten,
die
den
Umfang
dieses
Vertrages
überschreiten,
kann
eine
gesonderte
Vergütung
nach
Absprache
mit
dem
Auftraggeber geleistet werden.
2.)
Ein
Abtransport
von
aufgetürmten
Schneemassen
ist
gesondert
zu
vereinbaren
und
zu
verrechnen.
§ 8 Gerichtsstand
1.) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
2.)
Sofern
der
Auftraggeber
Vollkaufmann
ist,
wird
als
Gerichtsstand
die
Zuständigkeit
des
Amtsgerichtes
Pankow
/
Weißensee
/
Hohenschönhausen
bzw.
des
Landgerichtes
Berlin
vereinbart
§ 9 Sonstiges
1.)
Änderungen
und
Ergänzungen
des
Vertrages
bedürfen
der
Schriftform,
ebenso
die
Vereinbarung
des
Abweichens
von
der
Schriftform.
Die
etwaige
Nichtigkeit
einer
oder
mehrerer
Bestimmungen
dieses
Vertrages
bzw.
Namensänderungen
des
Auftraggebers
oder
Fachbetriebes/Auftragnehmers
berührt
nicht
die
Wirksamkeit
der
übrigen.
In
diesem
Falle
sind
die
Vertragspartner
verpflichtet,
anstelle
der
unwirksamen
Bestimmungen
eine
Vereinbarung
zu
treffen,
die
dieser
in
ihren
Ergebnissen
gleichkommt
oder
am
nächsten
kommt.
Entsprechendes
gilt,
wenn
eine
Bestimmung
dieses
Vertrages
undurchführbar
sein
oder
im
Verlauf
der
Vertragsabwicklung
undurchführbar werden sollte.
2.)
Eine
Veräußerung
der
Liegenschaft
oder
Veränderung
in
der
Hausverwaltung
lassen
das
Vertragsverhältnis unberührt.
3.)
Bei
Neufassung
des
Straßenreinigungsgesetzes
wird
der
Winterdienstvertrag
dementsprechend
angepasst und unter Umständen erweitert.
4.)
Anweisungen
betreffend
die
Durchführung
der
Winterdienstarbeiten
werden
nur
von
der
Objektleitung
/
Firmenleitung
oder
Eigentümer
entgegengenommen.