Winterdienstvertrag / Vertragsbedingungen / AGB Facility Management Roland Lange , 13088 Berlin Giers Straße 2 für die Ausführung von Winterdienstleistungen (Stand Nov.2010) nach Staßenreinigungsgesetz (StrReinG) vom 19.Dezember 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin GVBl. Seite 2501), zuletzt geändert durch Art.1 Siebtes ÄndG. vom 18.11.2010 (GVBl. Seite 509) §1 Vertragsgegenstand 1.) Gegenstand des Vertrages ist die Schneeberäumung und Abstumpfung auf der bzw. den vereinbarten Flächen auf Seite 1 unter Objektdaten genannten Objekt. §2 Vertragsbeginn/Vertragslaufze it 1.) Dieser Vertrag wird mit dem Tage der Unterschriftsleistung durch den Auftragnehmer wirksam, soweit die Unterschrift des Auftraggebers vorliegt. Vertragsbegin ist der Tag der Unterschriftsleistung des Auftragnehmers. 2.) Nach dem 1. November unterschriftlich vollzogene Winterdienstverträge begründen erst 48 Stunden nach Eingang bei dem Auftragnehmer und nach Vollzug dessen rechtskräftiger Unterschrift eine Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers. 3.) Der Vertrag wird fest für die Dauer, der in Position 2 genannten Laufzeit, abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch bei gleichen Bedingungen jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Saisonende (30.April des laufenden Jahres) schriftlich von einer der Parteien gekündigt wird. Eine schriftliche Kündigung mit schriftlicher Kündigungsbestätigung des AN als Mail / Fax / Brief muss vorliegen. 4.) Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ist nur bei grobem Verstoß gegen Punkte dieses Vertrages möglich. §3 Vergütung/Zahlungsweise 1.) Der Preis für unsere Dienstleistung für den unter Laufzeit angegebenen Zeitraum beträgt Festpreis / Preis pro / Netto (siehe Seite 1) zuzüglich der gesetzlichen MwSt. je zu reinigende Fläche und ist unabhängig vom Verlauf des Winters. 2.) Die maschinelle Räumbreite beträgt 1,20 m bzw. 1,50 m und ist Grundlage der ermittelten Bearbeitungsfläche für den öffentlichen Gehweg. 3.) Das auszubringende Streugut ist im Preis enthalten, die Streugutbeseitigung am Ende der Wintersaison wird vertraglich festgelegt. 4.) In diesen Pauschalen sind alle anfallenden direkten und indirekten Kosten des Auftragnehmers zur fachgerechten Erfüllung des Vertrages enthalten. Es fallen für den Auftraggeber keine weiteren Kosten an. 5.) Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der Witterungsbedingten anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Winterdienstarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der AN keinen Einfluss hat, z.B. Straßen- und Gehwegbauarbeiten usw. bzw. die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht. §4 Pflichten des Auftragnehmers 1.) Der AN stellt die für die vertraglich festgelegten Arbeiten erforderlichen Maschinen, Werkzeuge, Geräte und Streumaterialien. 2.) Die Wahl des Streumaterials bleibt dem AN überlassen. 3.) Der AN ist nicht verpflichtet, Streumaterial aus den Grünflächen zu entfernen, es sei denn, dass dieser Zusatzservice extra beauftragt wurde. 4.) Sofern der AG Geräte zur Verfügung stellt, erfolgt deren Benutzung unter Ausschluss jeglicher Haftung für Verschleiß, Bruch oder Verlust, es sei denn, dem AN ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last zu legen. Entsprechendes gilt für den Verlust von Schlüsseln, die der AG dem AN zur Erfüllung seiner Winterdiensttätigkeit für die Objekte zur Verfügung stellt. 5.) Der AN ist nicht verpflichtet, Flächen und Wege zu reinigen bzw. von Schnee- und Eisglätte zu befreien, deren Zugang nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Flächen ordnungswidrig zugeparkt werden. § 5 Pflichten des Auftraggebers Der AG stellt dem AN folgendes kostenlos zur Verfügung: 1.) Ungehinderter Zugang zu Gebäude und Gebäudeteilen bzw. Bereitstellung der erforderlichen Schlüssel. § 6 Gewährleistung und Haftung 1.) Der AN erklärt, dass er Aufgrund des gültigen Straßenreinigungsgesetzes über die Straßenreinigung die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung auf den Vertraglich vereinbarten Reinigungsflächen übernimmt und gegen Haftbarmachung ausreichend versichert ist. 2.) Wie es das Straßenreinigungsgesetz vorschreibt, wird nach 20 Uhr auftretender Schneefall und Glätte bis 7 Uhr des nächsten Tages durch den Auftragnehmer beseitigt, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. 3.) Während lang anhaltenden Schneefällen muss nicht fortlaufend geräumt, gestreut und gefegt werden. In der Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr muss sich der AN ständig bereithalten, um Unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder wenn ein Ende abzusehen ist, mit den Räumarbeiten zu beginnen. 4.) Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedlichste Einsatzmethoden, die im Wesentlichen von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der Durchgangsstraßen abhängig sind. 5.) Der AN haftet im Rahmen dieses Vertrages für Schäden, die durch seine bzw. die Tätigkeit seiner Gehilfen entstehen oder die auf eine Verletzung oder Unterlassung der vertraglichen Pflichten durch ihn zurückzuführen sind. Er steht ferner für Anfragen der zuständigen Behörde , soweit sie seine vertragliche Verpflichtung berühren, ein. Der AN haftet nicht für Schäden, die außerhalb der vereinbarten Reinigungsflächen(insbesondere auf öffentlichen Gehwegen) entstehen. 6.) Gegen Sach- und Personenschäden, die durch Nichterfüllung der übernommenen Vertragspflichten entstehen, ist der AN haftpflichtversichert. Schadensfälle sind unverzüglich nach ihrem Bekannt werden dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, damit dieser eventuelle Schadenersatzansprüche der Haftpflichtversicherung zuleiten kann. 7.) Sollten sich auf den übernommenen Reinigungsflächen Hydranten oder Haltestellen befinden, wird die Freilegung derselben von dem AN nur dann durchgeführt, wenn der AG ausdrücklich auf das Vorhandensein und die Anzahl derselben durch Eintrag hinweist. Sollte dieses vom AG versäumt werden, lehnt der AN jeden sich hieraus ergebenen Schaden, Strafanzeigen bzw. Haftbarmachung für Schadensfälle ab. 8.) Bei unvorhersehbarer Eisglättebildung durch Schmelzwasser von undichten Dachrinnen usw. hat der AG die unverzügliche Meldepflicht, da der AN ansonsten nicht die Polizeiverpflichtung erfüllen kann. Dies gilt auch für Schneereste, die von nicht gereinigten Nachbargrundstücken auf die gereinigten Flächen des AN herüber geweht werden. Die Beseitigung dieser vom AN nicht zu vertretenden Gefahrenstellen kann nur nach vorherigen Anruf und bei größeren Umfang gegen Sonderberechnung durchgeführt werden. 9.) Entsprechendes gilt auch für Verunreinigungen durch Schneemengen, die Infolge ordnungswidriger und unachtsamer Reinigung durch Straßenräumgeräte oder durch die mit der Reinigung von Fahrstraßen befassten Handreinigungskolonnen oder durch die BSR auf bereits vom AN gereinigten Gehwege geworfen wurden. 10.) Ein Anspruch auf Reinigung verschlossener Reinigungsflächen oder Hauszugänge besteht nicht, es sei denn, es wurde im Vorhinein der Zugang zu diesen Flächen durch Schlüsselübergabe bzw. Bekanntgabe von Türöffnungszahlenkombinationen durch den AG an den AN gewährleistet. 11.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, dass an die Stelle des Auftragnehmers der Dritte tritt. 12.) Bei großen Schneemengen verringert sich, bedingt durch die größer werdende Schneelagerfläche, die Räumfläche. Der AN ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. 13.) Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entsteht. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 8 Tage ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der AG verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. 14.) Für durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden(z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der AN keine Haftung. 15.) Aufgebrachter Streusplitt darf durch Dritte bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. § 7 Zusätzliche Leistungen 1.) Für außergewöhnliche Arbeiten, die den Umfang dieses Vertrages überschreiten, kann eine gesonderte Vergütung nach Absprache mit dem Auftraggeber geleistet werden. 2.) Ein Abtransport von aufgetürmten Schneemassen ist gesondert zu vereinbaren und zu verrechnen. § 8 Gerichtsstand 1.) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. 2.) Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Pankow / Weißensee / Hohenschönhausen bzw. des Landgerichtes Berlin vereinbart § 9 Sonstiges 1.) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso die Vereinbarung des Abweichens von der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages bzw. Namensänderungen des Auftraggebers oder Fachbetriebes/Auftragnehmers berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. In diesem Falle sind die Vertragspartner verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dieser in ihren Ergebnissen gleichkommt oder am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn eine Bestimmung dieses Vertrages undurchführbar sein oder im Verlauf der Vertragsabwicklung undurchführbar werden sollte. 2.) Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt. 3.) Bei Neufassung des Straßenreinigungsgesetzes wird der Winterdienstvertrag dementsprechend angepasst und unter Umständen erweitert. 4.) Anweisungen betreffend die Durchführung der Winterdienstarbeiten werden nur von der Objektleitung / Firmenleitung oder Eigentümer entgegengenommen.